Artikel 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 25 Absatz 1 verpflichtet den Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wie etwa die Pseudonymisierung zu treffen, die dafür ausgelegt sind, Datenschutzgrundsätze wie die Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen. Die Pflicht gilt sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung, sodass die Einhaltung bereits in der Planungsphase eingebaut und nicht nachträglich ergänzt werden muss.
Der Verantwortliche hat den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. Die Pflicht ist damit risikobasiert und kontextabhängig, und an eine kleine Verarbeitung mit geringem Risiko wird nicht derselbe Maßstab angelegt wie an eine umfangreiche und eingriffsintensive Verarbeitung.
Nach Artikel 25 Absatz 2 müssen die Voreinstellungen eines Systems sicherstellen, dass nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Die Vorschrift erstreckt diese Verpflichtung auf die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit und verlangt ausdrücklich, dass personenbezogene Daten nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
Nein, die Pflicht aus Artikel 25 richtet sich allein an den Verantwortlichen. Erwägungsgrund 78 ermutigt Hersteller von Produkten, Diensten und Anwendungen dennoch, den Datenschutz bei der Entwicklung zu berücksichtigen, was sich in der Praxis auf Verantwortliche auswirkt, da diese nur solche Werkzeuge auswählen können, die ihnen die Einhaltung ermöglichen.
Absatz 3 sieht vor, dass ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 als Faktor herangezogen werden kann, um die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzuweisen. Die Zertifizierung hat Indizwirkung und keine abschließende Wirkung, und sie tritt neben die allgemeine Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24, die Einhaltung nachweisen zu können.