Artikel 89 DSGVO – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 156 Verarbeitung für Archivzwecke und zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
- Erwägungsgrund 157 Informationen aus Registern und wissenschaftliche Forschung
- Erwägungsgrund 158 Verarbeitung zu Archivzwecken
- Erwägungsgrund 159 Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
- Erwägungsgrund 160 Verarbeitung zu historischen Forschungszwecken
- Erwägungsgrund 161 Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prüfungen
- Erwägungsgrund 162 Verarbeitung zu statistischen Zwecken
- Erwägungsgrund 163 Europäische Statistiken
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 unterwirft eine solche Verarbeitung geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, die durch technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c gewährleistet wird. Dieser Absatz ist zugleich das Einfallstor für die Privilegien, die die Verordnung diesen Zwecken an anderer Stelle einräumt, etwa die Vereinbarkeitsvermutung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die verlängerte Speicherung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und den Erlaubnistatbestand für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j, die alle nur greifen, wenn die Garantien des Artikels 89 Absatz 1 bestehen.
Absatz 1 lässt die Pseudonymisierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 als zulässige Garantie zu, sofern es möglich ist, die Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. Für die Anonymisierung geht die Vorschrift weiter, denn in allen Fällen, in denen diese Zwecke durch eine Weiterverarbeitung erfüllt werden können, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, verlangt der Absatz, dass sie auf diese Weise erfüllt werden.
Absatz 2 erlaubt es dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Rechten auf Auskunft (Artikel 15), auf Berichtigung (Artikel 16), auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18) und auf Widerspruch (Artikel 21) vorzusehen. Die Ausnahme muss die Garantien des Absatzes 1 beachten und ist nur insoweit zulässig, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahme für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.
Ja. Absatz 3 erlaubt Ausnahmen von denselben Rechten wie Absatz 2 und zusätzlich von der Mitteilungspflicht des Artikels 19 sowie vom Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, unter denselben Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Beeinträchtigung.
Absatz 4 beschränkt die Ausnahmen auf die Verarbeitung, die zu den Archiv-, Forschungs- oder statistischen Zwecken selbst erfolgt. Jeder gleichzeitig verfolgte Zweck bleibt den allgemeinen Regeln der Verordnung uneingeschränkt unterworfen, sodass der Verantwortliche die beiden Verarbeitungsstränge trennen können muss.