Artikel 41 DSGVO – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck akkreditiert wurde.
(2) Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie
a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat;
b) Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
c) Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht, und
d) zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss.
(4) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln. Sie unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über solche Maßnahmen und deren Begründung.
(5) Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Anforderungen an ihre Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 41 Absatz 1 erlaubt, dass die Überwachung der Einhaltung von gemäß Artikel 40 genehmigten Verhaltensregeln von einer Stelle durchgeführt wird, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck akkreditiert wurde. Diese Überwachung erfolgt unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58, sodass der Behörde neben der überwachenden Stelle ihre eigene Durchsetzungsrolle erhalten bleibt.

Absatz 2 stellt vier kumulative Voraussetzungen auf. Die Stelle muss ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, Verfahren festgelegt haben, mit denen sie bewerten kann, ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln anwenden können, deren Einhaltung überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig überprüfen, transparente Verfahren und Strukturen zur Behandlung von Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln festgelegt haben und nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Nach Absatz 4 ergreift die Stelle vorbehaltlich geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung geeignete Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln, und muss die zuständige Aufsichtsbehörde über solche Maßnahmen und deren Begründung unterrichten. Diese Befugnisse gelten unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde und der Rechtsbehelfe und Sanktionen des Kapitels VIII.

Ja. Absatz 5 verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde, die Akkreditierung zu widerrufen, wenn die Anforderungen an die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit der Verordnung vereinbar sind. Der Widerruf ist als Pflicht der Behörde ausgestaltet, nicht als Ermessen.

Nein. Absatz 6 nimmt die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen von dem Artikel aus, sodass sich die Überwachung durch eine akkreditierte Stelle nicht auf sie erstreckt. Artikel 40 erlaubt Behörden dennoch, auf Verhaltensregeln zurückzugreifen, und die Aufsicht über ihre Verarbeitung bleibt bei den Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 57 und 58.