Artikel 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er benennt den zweifachen Gegenstand der Verordnung. Absatz 1 kündigt Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Vorschriften zum freien Verkehr solcher Daten an, während Absatz 2 das Instrument im Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten verankert, insbesondere im Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Nein. Die Absätze 1 und 2 beziehen sich ausschließlich auf natürliche Personen, und die Begriffsbestimmung der personenbezogenen Daten in Artikel 4 Nummer 1 ist gleichermaßen auf Informationen beschränkt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten von Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es sei denn, sie beziehen sich zugleich auf eine identifizierbare Einzelperson.

Nein. Absatz 3 bestimmt, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden darf. Da die Verordnung selbst ein einheitliches Schutzniveau festlegt, kann ein Mitgliedstaat kein angeblich höheres nationales Schutzniveau geltend machen, um Datenflüsse innerhalb der Union zu behindern.

Sie ergänzen sich und stehen nicht im Widerspruch. Die Verordnung harmonisiert den Schutz natürlicher Personen gerade deshalb, damit personenbezogene Daten innerhalb der Union frei verkehren können, was Absatz 3 bestätigt, und der freie Verkehr ist nur im Rahmen der Schutzvorschriften gewährleistet, die die Verordnung festlegt.

Nein. Artikel 1 ist programmatisch und bestimmt Gegenstand und Ziele des Instruments. Die operativen Pflichten ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften, namentlich aus den Grundsätzen des Artikels 5, den Rechtmäßigkeitsanforderungen des Artikels 6 und den Pflichten der Kapitel III und IV, wobei Artikel 1 deren Auslegung leitet.