Artikel 17 DSGVO – Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verpflichtet den Verantwortlichen zur unverzüglichen Löschung, sofern einer von sechs Gründen zutrifft, nämlich dass die Daten für die Zwecke der Erhebung nicht mehr notwendig sind, dass die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a widerrufen wurde und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage fehlt, dass einem Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 keine vorrangigen berechtigten Gründe entgegenstehen oder ein Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 2 eingelegt wurde, dass die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, dass die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, oder dass die Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei einem Kind erhoben wurden. Außerhalb dieser Gründe steht der betroffenen Person nach diesem Artikel kein Löschungsanspruch zu.
Nein. Absatz 3 setzt die Absätze 1 und 2 außer Kraft, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3, für Archiv-, Forschungs- oder statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit die Löschung die Verwirklichung der Ziele unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Nach Absatz 2 trifft er angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere Verantwortliche, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass die betroffene Person die Löschung aller Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt hat. Die Pflicht steht unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten, sie verlangt also angemessene Anstrengungen und keine Gewähr dafür, dass jede Kopie verschwindet.
Nur dort, wo die Einwilligung die Grundlage der Verarbeitung war und keine anderweitige Rechtsgrundlage besteht, wie Absatz 1 Buchstabe b deutlich macht. Kann der Verantwortliche die Verarbeitung rechtmäßig auf einer anderen Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 fortsetzen, etwa auf einer rechtlichen Verpflichtung, so verpflichtet ihn der Widerruf der Einwilligung allein nicht zur Löschung.
Absatz 1 Buchstabe c verknüpft die beiden Rechte. Ein Widerspruch aus Gründen der besonderen Situation der betroffenen Person nach Artikel 21 Absatz 1 führt nur dann zur Löschung, wenn der Verantwortliche keine vorrangigen berechtigten Gründe nachweisen kann, während ein Widerspruch gegen Direktwerbung nach Artikel 21 Absatz 2 die Löschung ohne jede Abwägung auslöst, da Artikel 21 Absatz 3 die weitere Verarbeitung zu diesem Zweck vorbehaltlos untersagt.