Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Absatz 1 ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn und soweit mindestens eine von sechs Bedingungen erfüllt ist, nämlich die Einwilligung, die Erforderlichkeit für einen Vertrag mit der betroffenen Person, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der Schutz lebenswichtiger Interessen, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt oder berechtigte Interessen, die nicht von den Interessen oder Grundrechten der betroffenen Person überwogen werden. Die Einschränkung auf das jeweilige Maß bedeutet, dass jedem Verarbeitungszweck eine Rechtsgrundlage zugeordnet werden muss.

Nein, nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben. Absatz 1 Unterabsatz 2 nimmt Buchstabe f für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung aus, weil es dem Gesetzgeber obliegt, deren Rechtsgrundlage zu schaffen, typischerweise nach Buchstabe c oder e in Verbindung mit Absatz 3.

Die Verarbeitung muss zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, und diese Interessen dürfen nicht von den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen werden, wobei besonderes Gewicht gilt, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Erwägungsgrund 47 nennt die Direktwerbung als Beispiel eines möglichen berechtigten Interesses, und die Berufung auf Buchstabe f eröffnet der betroffenen Person das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Absatz 1.

Absatz 3 verlangt, dass die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen nach Absatz 1 Buchstaben c und e durch Unionsrecht oder durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird, und dieses Recht muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten zusätzlich, spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Verordnung für diese beiden Tatbestände beizubehalten oder einzuführen.

Beruht die Weiterverarbeitung nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele, so verlangt Absatz 4 von dem Verantwortlichen, die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck festzustellen. Die Beurteilung berücksichtigt unter anderem die Verbindung zwischen den Zwecken, den Zusammenhang der Erhebung, die Art der Daten, insbesondere besondere Kategorien nach Artikel 9 oder Daten nach Artikel 10, die möglichen Folgen für die betroffenen Personen und das Vorhandensein von Garantien wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung.