Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 39 Grundsätze der Datenverarbeitung
- Erwägungsgrund 40 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
- Erwägungsgrund 41 Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungsmaßnahmen
- Erwägungsgrund 42 Beweislast und Erfordernisse einer Einwilligung
- Erwägungsgrund 43 Zwanglose Einwilligung
- Erwägungsgrund 44 Vertragserfüllung oder -abschluss
- Erwägungsgrund 45 Erfüllung rechtlicher Pflichten
- Erwägungsgrund 46 Lebenswichtige Interessen
- Erwägungsgrund 47 Überwiegende berechtigte Interessen
- Erwägungsgrund 48 Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe
- Erwägungsgrund 49 Netz- und Informationssicherheit als überwiegendes berechtigtes Interesse
- Erwägungsgrund 50 Weiterverarbeitung
- Erwägungsgrund 171 Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn und soweit mindestens eine von sechs Bedingungen erfüllt ist, nämlich die Einwilligung, die Erforderlichkeit für einen Vertrag mit der betroffenen Person, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der Schutz lebenswichtiger Interessen, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt oder berechtigte Interessen, die nicht von den Interessen oder Grundrechten der betroffenen Person überwogen werden. Die Einschränkung auf das jeweilige Maß bedeutet, dass jedem Verarbeitungszweck eine Rechtsgrundlage zugeordnet werden muss.
Nein, nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben. Absatz 1 Unterabsatz 2 nimmt Buchstabe f für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung aus, weil es dem Gesetzgeber obliegt, deren Rechtsgrundlage zu schaffen, typischerweise nach Buchstabe c oder e in Verbindung mit Absatz 3.
Die Verarbeitung muss zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, und diese Interessen dürfen nicht von den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen werden, wobei besonderes Gewicht gilt, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Erwägungsgrund 47 nennt die Direktwerbung als Beispiel eines möglichen berechtigten Interesses, und die Berufung auf Buchstabe f eröffnet der betroffenen Person das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Absatz 1.
Absatz 3 verlangt, dass die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen nach Absatz 1 Buchstaben c und e durch Unionsrecht oder durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird, und dieses Recht muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten zusätzlich, spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Verordnung für diese beiden Tatbestände beizubehalten oder einzuführen.
Beruht die Weiterverarbeitung nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele, so verlangt Absatz 4 von dem Verantwortlichen, die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck festzustellen. Die Beurteilung berücksichtigt unter anderem die Verbindung zwischen den Zwecken, den Zusammenhang der Erhebung, die Art der Daten, insbesondere besondere Kategorien nach Artikel 9 oder Daten nach Artikel 10, die möglichen Folgen für die betroffenen Personen und das Vorhandensein von Garantien wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung.