Artikel 50 DSGVO – Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
a) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
b) gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
c) Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
d) Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er verpflichtet die Kommission und die Aufsichtsbehörden, geeignete Maßnahmen zur Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, zur gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung, zur Einbindung maßgeblicher Interessenträger und zur Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen. Es handelt sich um einen institutionellen Auftrag an öffentliche Stellen und nicht um eine an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gerichtete Regelung.

Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch. All dies steht ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen, sodass die Zusammenarbeit selbst das Schutzniveau nicht untergraben darf, dem sie dient.

Nein. Übermittlungen durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter unterliegen weiterhin den Artikeln 44 bis 49; Artikel 50 regelt lediglich, wie die Kommission und die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung international zusammenarbeiten. Tauscht eine Behörde im Rahmen der Amtshilfe personenbezogene Daten aus, so gelten für diesen Austausch die nach Buchstabe b erforderlichen Garantien.

Buchstabe c verpflichtet die Kommission und die Aufsichtsbehörden zur Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dienen. Die Vorschrift definiert die Interessenträger nicht, was Raum für Beteiligte aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft lässt, doch bleibt die Einbindung auf die Durchsetzungszusammenarbeit und nicht auf Politik im Allgemeinen gerichtet.

Buchstabe d verpflichtet die Kommission und die Aufsichtsbehörden zur Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern. Er ergänzt Artikel 48, der Urteilen und Verwaltungsentscheidungen von Drittländern, die eine Offenlegung anordnen, die Wirkung versagt, sofern sie nicht auf einer internationalen Übereinkunft beruhen, indem er den Dialog fördert, in dem solche Konflikte bewältigt werden können.