Artikel 20 DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Absatz 1 kann die betroffene Person die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und diese Daten ohne Behinderung einem anderen Verantwortlichen übermitteln. Absatz 2 fügt das Recht hinzu, zu erwirken, dass die Daten direkt zwischen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Verarbeitung muss auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruhen, und sie muss mithilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Eine Verarbeitung, die auf anderen Rechtsgrundlagen ruht, etwa auf berechtigten Interessen oder einer rechtlichen Verpflichtung, fällt nicht unter das Recht.

Der Wortlaut erfasst die die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sie dem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Aktiv angegebene Daten sind ohne Weiteres eingeschlossen, und Erwägungsgrund 68 bestätigt die Ausrichtung auf die von der betroffenen Person bereitgestellten Daten, doch in welchem Umfang beobachtete Daten aus der Nutzung eines Dienstes erfasst sind, klärt der Wortlaut selbst nicht, während vom Verantwortlichen abgeleitete oder gefolgerte Daten außerhalb des Wortlauts liegen.

Nein. Absatz 3 bestimmt, dass die Ausübung des Rechts Artikel 17 unberührt lässt, sodass die Übermittlung den ursprünglichen Verantwortlichen für sich genommen zu keiner Löschung verpflichtet. Wer zugleich die Löschung wünscht, muss Artikel 17 gesondert geltend machen, und dann greifen dessen eigene Voraussetzungen und Ausnahmen.

Ja. Der zweite Satz des Absatzes 3 nimmt Verarbeitungen aus, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, und Absatz 4 bestimmt, dass das Recht die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, was dort Bedeutung erlangt, wo ein Datenbestand auch personenbezogene Daten Dritter enthält.