Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verlangt, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in nachvollziehbarer Weise verarbeitet, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt, sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand, nicht länger als erforderlich in identifizierbarer Form gespeichert und mit angemessener Sicherheit verarbeitet werden. Absatz 2 fügt hinzu, dass der Verantwortliche für die Einhaltung all dessen verantwortlich ist und sie nachweisen können muss.

Nein. Absatz 1 Buchstabe b verbietet nur eine Weiterverarbeitung in einer mit den Erhebungszwecken nicht zu vereinbarenden Weise und stuft eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 als vereinbar ein. Für andere neue Zwecke wird die Vereinbarkeit anhand der Kriterien des Artikels 6 Absatz 4 beurteilt.

Absatz 1 Buchstabe e erlaubt eine Speicherung in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nur so lange, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Eine längere Speicherung ist allein für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 zulässig, vorbehaltlich geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, und die Anonymisierung entzieht die Daten dem Grundsatz vollständig, da eine Identifizierung nicht mehr möglich ist.

Der Verantwortliche muss die Grundsätze des Absatzes 1 nicht nur einhalten, sondern deren Einhaltung auch nachweisen können. Diese Nachweisdimension wird an anderer Stelle der Verordnung ausgestaltet, namentlich durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, die Pflicht zum Datenschutz durch Technikgestaltung nach Artikel 25 und, soweit erforderlich, durch Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Artikel 35.

Artikel 6 füllt das Element der Rechtmäßigkeit in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a inhaltlich aus, da eine Verarbeitung ohne wirksame Rechtsgrundlage unrechtmäßig ist. Die übrigen Grundsätze gelten kumulativ neben jeder Rechtsgrundlage, sodass eine auf einen tragfähigen Tatbestand des Artikels 6 gestützte Verarbeitung dennoch gegen die Verordnung verstößt, wenn sie etwa die Datenminimierung oder die Speicherbegrenzung verletzt, und Verstöße gegen die Grundsätze unterliegen dem höheren Bußgeldrahmen nach Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a.