Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in nachvollziehbarer Weise verarbeitet, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt, sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand, nicht länger als erforderlich in identifizierbarer Form gespeichert und mit angemessener Sicherheit verarbeitet werden. Absatz 2 fügt hinzu, dass der Verantwortliche für die Einhaltung all dessen verantwortlich ist und sie nachweisen können muss.
Nein. Absatz 1 Buchstabe b verbietet nur eine Weiterverarbeitung in einer mit den Erhebungszwecken nicht zu vereinbarenden Weise und stuft eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 als vereinbar ein. Für andere neue Zwecke wird die Vereinbarkeit anhand der Kriterien des Artikels 6 Absatz 4 beurteilt.
Absatz 1 Buchstabe e erlaubt eine Speicherung in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nur so lange, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Eine längere Speicherung ist allein für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 zulässig, vorbehaltlich geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, und die Anonymisierung entzieht die Daten dem Grundsatz vollständig, da eine Identifizierung nicht mehr möglich ist.
Der Verantwortliche muss die Grundsätze des Absatzes 1 nicht nur einhalten, sondern deren Einhaltung auch nachweisen können. Diese Nachweisdimension wird an anderer Stelle der Verordnung ausgestaltet, namentlich durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, die Pflicht zum Datenschutz durch Technikgestaltung nach Artikel 25 und, soweit erforderlich, durch Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Artikel 35.
Artikel 6 füllt das Element der Rechtmäßigkeit in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a inhaltlich aus, da eine Verarbeitung ohne wirksame Rechtsgrundlage unrechtmäßig ist. Die übrigen Grundsätze gelten kumulativ neben jeder Rechtsgrundlage, sodass eine auf einen tragfähigen Tatbestand des Artikels 6 gestützte Verarbeitung dennoch gegen die Verordnung verstößt, wenn sie etwa die Datenminimierung oder die Speicherbegrenzung verletzt, und Verstöße gegen die Grundsätze unterliegen dem höheren Bußgeldrahmen nach Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a.