Artikel 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt, dass Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Nach Absatz 2 werden sie zusätzlich zu oder anstelle von den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j genannten Abhilfemaßnahmen verhängt, eine Aufsichtsbehörde ist also nie gezwungen, zwischen einer Geldbuße und der Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu wählen.
Absatz 4 begrenzt Geldbußen auf bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens auf bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, und zwar für Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43 sowie gegen die Pflichten der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle. Absatz 5 verdoppelt den Rahmen auf bis zu 20 000 000 EUR oder 4 % für Verstöße gegen die Grundsätze für die Verarbeitung einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung (Artikel 5, 6, 7 und 9), gegen die Rechte der betroffenen Person (Artikel 12 bis 22), gegen die Übermittlungsvorschriften (Artikel 44 bis 49), gegen Pflichten aus dem Recht der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kapitels IX sowie für die Nichtbefolgung von Anweisungen der Aufsichtsbehörde, wobei Absatz 6 denselben Rahmen auf die Nichtbefolgung einer Anweisung nach Artikel 58 Absatz 2 anwendet.
Absatz 2 zählt die gebührend zu berücksichtigenden Umstände auf, darunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seine Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, den Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der nach den Artikeln 25 und 32 getroffenen Maßnahmen, etwaige einschlägige frühere Verstöße, den Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten, die Art und Weise, wie der Verstoß bekannt wurde, die Einhaltung früher angeordneter Maßnahmen, die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder Zertifizierungsverfahren und jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände wie erlangte finanzielle Vorteile. Die Bewertung erfolgt ausdrücklich in jedem Einzelfall.
Verstößt ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nach Absatz 3 nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß. Die einzelnen Höchstbeträge werden bei zusammenhängendem Verhalten also nicht einfach addiert.
Nicht vollständig. Absatz 7 überlässt es jedem Mitgliedstaat, Vorschriften dafür festzulegen, ob und in welchem Umfang gegen dort niedergelassene Behörden und öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können, und Absatz 9 trägt Rechtsordnungen Rechnung, die keine Geldbußen vorsehen, indem die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, sofern diese Rechtsbehelfe wirksam sind, die gleiche Wirkung haben und die Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend bleiben.