Artikel 22 DSGVO – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 gibt das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Beide Merkmale müssen vorliegen, sodass eine Entscheidung mit substanzieller menschlicher Beteiligung oder eine Entscheidung ohne rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung nicht unter die Vorschrift fällt.

Absatz 2 lässt drei Fälle zu. Die Entscheidung kann für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich sein, aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zulässig sein, die angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person enthalten, oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.

Nach Absatz 3 trifft er angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. Das Wort „mindestens" bezeichnet einen Mindeststandard, sodass je nach Verarbeitung weitere Maßnahmen erforderlich sein können.

Nur ausnahmsweise. Absatz 4 untersagt es, die in Absatz 2 genannten Entscheidungen auf die besonderen Kategorien nach Artikel 9 Absatz 1 zu stützen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt, also die ausdrückliche Einwilligung oder das erhebliche öffentliche Interesse nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Das Profiling, das Artikel 4 Nummer 4 als automatisierte Verarbeitung zur Bewertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person definiert, ist ausdrücklich einbezogen, wird von Absatz 1 aber nur dann erfasst, wenn es die Grundlage einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung bildet. Ein Profiling, das lediglich einer menschlichen Entscheidungsinstanz als Grundlage dient, ist durch Artikel 22 nicht verboten, unterliegt jedoch weiterhin den allgemeinen Regeln der Verordnung, einschließlich des Widerspruchsrechts nach Artikel 21.