Artikel 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 14 regelt den Fall, dass die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, etwa weil sie von einem anderen Verantwortlichen, von einem Dritten oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen. Der Informationskatalog entspricht weitgehend dem des Artikels 13, ergänzt ihn aber um die Kategorien personenbezogener Daten nach Absatz 1 Buchstabe d und um die Quelle der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f, also um Angaben, die die betroffene Person nicht kennen kann, weil sie an der Erhebung nicht beteiligt war.
Absatz 3 setzt drei äußere Grenzen. Der Verantwortliche muss die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats unterrichten, oder spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung, wenn die Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, oder spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung, wenn eine Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist.
Ja. Absatz 2 Buchstabe f verlangt vom Verantwortlichen die Angabe, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Dass die Daten öffentlich zugänglich waren, lässt die Informationspflicht für sich genommen nicht entfallen; sie entfällt nur nach den Ausnahmen des Absatzes 5.
Absatz 5 zählt vier Fälle auf. Die Pflichten finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, wenn sich die Erteilung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde (insbesondere bei Archiv-, Forschungs- oder statistischen Zwecken vorbehaltlich des Artikels 89 Absatz 1), wenn die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten mit geeigneten Schutzmaßnahmen ausdrücklich geregelt ist, oder wenn die Daten einer gesetzlich geregelten Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
Absatz 5 Buchstabe b entschuldigt nicht einfach das Schweigen; der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person ergreifen, einschließlich der Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit. Die Berufung auf die Befreiung muss daher von einer ersatzweisen Form der Transparenz begleitet sein und nicht vom vollständigen Fehlen jeder Information.