Artikel 64 DSGVO – Stellungnahme des Ausschusses
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 64 Absatz 1 verlangt von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Ausschuss ihren Beschlussentwurf zu übermitteln, wenn dieser der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen, die Vereinbarkeit eines Entwurfs von Verhaltensregeln mit der Verordnung gemäß Artikel 40 Absatz 7 betrifft, der Billigung der Anforderungen an eine Akkreditierung nach Artikel 41 Absatz 3 oder Artikel 43 Absatz 3 oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 dient, der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient, der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a dient oder der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.
Ja. Nach Absatz 2 können jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschusses oder die Kommission beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.
Nach Absatz 3 wird die Stellungnahme binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen, und diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen verlängert werden. Ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände gegen den übermittelten Beschlussentwurf erhoben hat, gilt als zustimmend, und der Ausschuss gibt keine Stellungnahme ab, wenn er zu derselben Angelegenheit bereits eine abgegeben hat.
Nein. Absatz 6 untersagt der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Beschlussentwurf vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist anzunehmen. Nach Eingang der Stellungnahme verlangt Absatz 7 von der Aufsichtsbehörde, ihr weitestgehend Rechnung zu tragen und dem Vorsitz binnen zwei Wochen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mitzuteilen, ob sie den Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird.
Teilt die Aufsichtsbehörde dem Vorsitz innerhalb der Zweiwochenfrist des Absatzes 7 unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie der Stellungnahme insgesamt oder teilweise nicht folgen will, so löst Absatz 8 das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 Absatz 1 aus. Der Ausschuss nimmt dann einen verbindlichen Beschluss an, sodass die Stellungnahme, obwohl selbst nicht verbindlich, nicht einfach übergangen werden kann.