Artikel 35 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 75 Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
- Erwägungsgrund 84 Risikoevaluierung und Folgenabschätzung
- Erwägungsgrund 89 Entfall der generellen Meldepflicht
- Erwägungsgrund 90 Datenschutz-Folgenabschätzung
- Erwägungsgrund 91 Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- Erwägungsgrund 92 Thematische Datenschutz-Folgenabschätzung
- Erwägungsgrund 93 Datenschutz-Folgenabschätzung bei Behörden
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt die Abschätzung vorab, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
Absatz 3 nennt insbesondere drei Fälle. Es sind die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und als Grundlage für Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung dient, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 sowie die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da Absatz 1 der allgemeine Auslöser bleibt und die Absätze 4 und 5 Listen der Aufsichtsbehörde über abschätzungspflichtige und nicht abschätzungspflichtige Vorgänge hinzufügen.
Absatz 7 legt den Mindestinhalt fest. Sie umfasst eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der verfolgten berechtigten Interessen, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck, eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die zur Bewältigung dieser Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung.
Nach Absatz 2 holt der Verantwortliche den Rat des Datenschutzbeauftragten ein, sofern ein solcher benannt wurde; die entsprechende Aufgabe findet sich in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c. Absatz 9 ergänzt, dass der Verantwortliche gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung einholt, unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge.
Sie muss erneut vorgenommen werden. Absatz 11 verpflichtet den Verantwortlichen, erforderlichenfalls eine Überprüfung durchzuführen, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.