Artikel 52 DSGVO – Unabhängigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2) Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(3) Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
(5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
(6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verlangt, dass jede Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig handelt. Die Absätze 2 bis 6 setzen dies sodann in konkrete Garantien um, die die Freiheit der Mitglieder von Beeinflussung, unvereinbare Tätigkeiten, Ressourcen, Personal und Haushalt betreffen.

Nach Absatz 2 unterliegen die Mitglieder weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Absatz 3 ergänzt, dass sie von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben dürfen.

Absatz 4 verlangt die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen, die die Behörde benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch die Ressourcen für Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss, sodass die grenzüberschreitende Arbeitslast nach Kapitel VII ebenfalls zu finanzieren ist.

Absatz 5 verlangt, dass jede Behörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht. Personal, das von einem anderen Zweig der Staatsgewalt abgeordnet oder geleitet würde, wäre mit dieser Garantie unvereinbar.

Ja, in Grenzen. Absatz 6 erlaubt eine Finanzkontrolle, sofern sie die Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt, und verlangt eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne, die gleichwohl Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.