Artikel 58 DSGVO – Befugnisse
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 58 verleiht Untersuchungsbefugnisse in Absatz 1, Abhilfebefugnisse in Absatz 2 sowie Genehmigungsbefugnisse und beratende Befugnisse in Absatz 3. Jede Aufsichtsbehörde muss über sämtliche in jeder Kategorie aufgeführten Befugnisse verfügen, und Absatz 6 erlaubt den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften zusätzliche Befugnisse vorzusehen, sofern deren Ausübung nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigt.
Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und e erlauben der Aufsichtsbehörde, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter anzuweisen, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, und Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Buchstabe f erstreckt dies gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats auf den Zugang zu den Räumlichkeiten einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, und Buchstabe b erlaubt Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen.
Ja. Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f befugt die Aufsichtsbehörde, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung einschließlich eines Verbots zu verhängen, und Buchstabe j erlaubt ihr gesondert, die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen. Buchstabe d bietet mit der Anweisung, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen, ein weniger einschneidendes Mittel.
Beides. Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i erlaubt der Aufsichtsbehörde, eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zusätzlich zu oder anstelle der übrigen in diesem Absatz genannten Maßnahmen zu verhängen, je nach den Umständen des Einzelfalls. Die Wahl zwischen Kombination und Ersetzung bleibt damit einer Beurteilung im Einzelfall überlassen.
Artikel 58 Absatz 4 stellt die Ausübung der Befugnisse unter den Vorbehalt geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta. Absatz 5 ergänzt dies, indem er jeden Mitgliedstaat verpflichtet, seine Aufsichtsbehörde zu befugen, Verstöße den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen.