Artikel 49 DSGVO – Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,
b) die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,
d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,
e) die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
f) die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
g) die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.
(2) Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
(4) Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
(5) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
(6) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nur dann, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen. Die Ausnahmen bilden damit eine dritte Stufe und keine Alternative, die der Verantwortliche frei wählen könnte, und jede von ihnen ist an einen bestimmten Fall gebunden, der in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführt ist.

Die betroffene Person muss in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt haben, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen unterrichtet wurde, die gerade daraus folgen, dass kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt und keine geeigneten Garantien bestehen. Dieses Informationselement geht über die allgemeinen Einwilligungsvoraussetzungen der Artikel 4 Nummer 11 und 7 hinaus, und die Einwilligung bleibt nach Artikel 7 Absatz 3 widerruflich, was die Grundlage für laufende Datenflüsse instabil macht.

Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlaubt dies nur als letztes Mittel, wenn sich die Übermittlung weder auf Artikel 45 oder 46 stützen könnte noch eine der aufgeführten Ausnahmen anwendbar ist. Die Übermittlung darf nicht wiederholt erfolgen, darf nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betreffen und muss für die Wahrung zwingender berechtigter Interessen erforderlich sein, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche muss alle Umstände der Datenübermittlung beurteilen und auf dieser Grundlage geeignete Garantien vorsehen. Der Verantwortliche muss zudem die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis setzen, die betroffene Person über die Übermittlung und die verfolgten Interessen zusätzlich zu den nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen unterrichten und die Beurteilung sowie die Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 30 erfassen, wie Absatz 6 es verlangt.

Nein. Absatz 3 nimmt Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Klausel der zwingenden berechtigten Interessen in Unterabsatz 2 für Tätigkeiten aus, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. Eine Behörde kann sich weiterhin etwa auf wichtige Gründe des öffentlichen Interesses nach Buchstabe d berufen, doch verlangt Absatz 4, dass dieses öffentliche Interesse im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist.

Absatz 2 untersagt, die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dient das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse, so darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind, und Buchstabe g selbst verlangt, dass die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.