Artikel 49 DSGVO – Ausnahmen für bestimmte Fälle
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 111 Ausnahmen für bestimmte Fälle internationaler Übermittlungen
- Erwägungsgrund 112 Datenübermittlungen aufgrund wichtiger Gründe des öffentlichen Interesses
- Erwägungsgrund 113 Nicht wiederholend erfolgende und nur eine begrenzte Zahl von Betroffenen betreffende Übermittlungen
- Erwägungsgrund 114 Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Rechten und Pflichten bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
- Erwägungsgrund 115 Vorschriften in Drittländern die der Verordnung zuwiderlaufen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nur dann, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen. Die Ausnahmen bilden damit eine dritte Stufe und keine Alternative, die der Verantwortliche frei wählen könnte, und jede von ihnen ist an einen bestimmten Fall gebunden, der in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführt ist.
Die betroffene Person muss in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt haben, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen unterrichtet wurde, die gerade daraus folgen, dass kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt und keine geeigneten Garantien bestehen. Dieses Informationselement geht über die allgemeinen Einwilligungsvoraussetzungen der Artikel 4 Nummer 11 und 7 hinaus, und die Einwilligung bleibt nach Artikel 7 Absatz 3 widerruflich, was die Grundlage für laufende Datenflüsse instabil macht.
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlaubt dies nur als letztes Mittel, wenn sich die Übermittlung weder auf Artikel 45 oder 46 stützen könnte noch eine der aufgeführten Ausnahmen anwendbar ist. Die Übermittlung darf nicht wiederholt erfolgen, darf nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betreffen und muss für die Wahrung zwingender berechtigter Interessen erforderlich sein, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche muss alle Umstände der Datenübermittlung beurteilen und auf dieser Grundlage geeignete Garantien vorsehen. Der Verantwortliche muss zudem die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis setzen, die betroffene Person über die Übermittlung und die verfolgten Interessen zusätzlich zu den nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen unterrichten und die Beurteilung sowie die Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 30 erfassen, wie Absatz 6 es verlangt.
Nein. Absatz 3 nimmt Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Klausel der zwingenden berechtigten Interessen in Unterabsatz 2 für Tätigkeiten aus, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. Eine Behörde kann sich weiterhin etwa auf wichtige Gründe des öffentlichen Interesses nach Buchstabe d berufen, doch verlangt Absatz 4, dass dieses öffentliche Interesse im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist.
Absatz 2 untersagt, die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dient das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse, so darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind, und Buchstabe g selbst verlangt, dass die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.