Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 gibt der betroffenen Person das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und im Bejahungsfall Auskunft über diese Daten sowie über die in den Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen zu erhalten, nämlich die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 mit aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik.
Ja. Absatz 3 verpflichtet den Verantwortlichen, unentgeltlich eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, während er für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen kann. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Nach Absatz 2 hat die betroffene Person, wenn personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Das geht über die bloße Benennung von Empfängern in Drittländern nach Absatz 1 Buchstabe c hinaus.
Ja. Absatz 4 bestimmt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, und Erwägungsgrund 63 nennt Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software sowie die Rechte anderer Personen als Interessen, die eine Zuschneidung der Antwort rechtfertigen können. Der Erwägungsgrund stellt zugleich fest, dass dies nicht dazu führen darf, der betroffenen Person jede Auskunft zu verweigern.
Auskunftsanträge folgen den Modalitäten des Artikels 12, so dass der Verantwortliche innerhalb eines Monats antworten muss, diese Frist bei komplexen oder zahlreichen Anträgen nach Artikel 12 Absatz 3 um weitere zwei Monate verlängert werden kann, er bei begründeten Zweifeln nach Artikel 12 Absatz 6 zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität anfordern kann und er nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach Artikel 12 Absatz 5 ein Entgelt verlangen oder sich weigern darf, tätig zu werden.