Artikel 63 DSGVO – Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Es bildet den Rahmen, in dem die Aufsichtsbehörden untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, um zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beizutragen. Das Verfahren selbst ist in dem folgenden Abschnitt geregelt, vor allem im Stellungnahmeverfahren des Artikels 64, in der Streitbeilegung des Artikels 65 und im Dringlichkeitsverfahren des Artikels 66.

Weil die Verordnung von einer Vielzahl nationaler Aufsichtsbehörden durchgesetzt wird, die jeweils nach Artikel 55 in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zuständig sind, könnten abweichende Auslegungen ihre Anwendung zersplittern. Das Verfahren leitet Angelegenheiten mit allgemeiner Geltung oder mit grenzüberschreitenden Auswirkungen an den Ausschuss, damit ein einheitlicher Standpunkt auf Unionsebene entsteht.

Nein. Artikel 63 zieht die Kommission nur „gegebenenfalls" als Beteiligte der Zusammenarbeit hinzu, und nach Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 kann sie Stellungnahmen beantragen oder Informationen erhalten, doch werden die Stellungnahmen und verbindlichen Beschlüsse im Verfahren vom Ausschuss angenommen. Die Unabhängigkeit des Ausschusses selbst ist durch Artikel 69 gewährleistet.

Die beiden Verfahren greifen nacheinander ein. Artikel 60 sucht im konkreten Fall den Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden, und erst wenn einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht gefolgt wird, verweist Artikel 60 Absatz 4 die Angelegenheit in das Kohärenzverfahren, in dem Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses vorsieht. Für die in Artikel 64 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen greift das Verfahren auch unabhängig von einem Einzelfall ein.

Nein. Artikel 63 ist als Verpflichtung gefasst, die Aufsichtsbehörden „arbeiten" im Rahmen des Verfahrens zusammen, und einzelne Vorschriften verstärken dies, etwa das Verbot in Artikel 64 Absatz 6, einen Beschlussentwurf anzunehmen, solange die Stellungnahme des Ausschusses aussteht, sowie die Bindungswirkung der Beschlüsse nach Artikel 65 Absatz 2.