Artikel 88 DSGVO – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 erlaubt den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorzusehen. Es handelt sich um eine Öffnungsklausel innerhalb des Kapitels IX, sodass das allgemeine Regime der Verordnung überall dort gilt, wo solche Vorschriften fehlen.
Absatz 1 nennt die Einstellung, die Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, das Management, die Planung und die Organisation der Arbeit, die Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, den Schutz des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden, die Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Aufzählung wird mit „insbesondere“ eingeleitet und ist daher beispielhaft, nicht abschließend.
Ja. Absatz 1 stellt Kollektivvereinbarungen ausdrücklich neben das Recht der Mitgliedstaaten als Quelle der spezifischeren Vorschriften, und Erwägungsgrund 155 ergänzt, dass dazu auch Betriebsvereinbarungen gehören. Vereinbarungen der Sozialpartner können die Konkretisierung daher auf Unternehmens- oder Branchenebene leisten.
Absatz 2 verlangt, dass sie geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. Da Absatz 1 die Vorschriften als der Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten dienend beschreibt, wirken sie als Konkretisierung des von der Verordnung gewährten Schutzes und nicht als Erlaubnis, hinter ihn zurückzutreten.
Nein. Absatz 1 verwendet „können“, die Klausel ist also fakultativ, und Arbeitgeber in Mitgliedstaaten ohne solche Vorschriften wenden die Verordnung unmittelbar an, insbesondere die Rechtsgrundlagen des Artikels 6 und die Bedingung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b für besondere Kategorien im Beschäftigungsbereich. Mitgliedstaaten, die Vorschriften erlassen, hatten sie der Kommission nach Absatz 3 bis zum 25. Mai 2018 mitzuteilen und müssen alle späteren Änderungen unverzüglich mitteilen.