Artikel 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 28 Absatz 1 erlaubt dem Verantwortlichen nur die Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Nach Absatz 5 kann die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 als Faktor herangezogen werden, um solche Garantien nachzuweisen.
Artikel 28 Absatz 3 verlangt einen bindenden Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument, in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Er muss ferner die in den Buchstaben a bis h aufgeführten Pflichten vorsehen, darunter die Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die Sicherheitsmaßnahmen des Artikels 32, die Unterstützung bei den Rechten der betroffenen Person und bei den Artikeln 32 bis 36, die Löschung oder Rückgabe der Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen und die Unterstützung bei Überprüfungen, und nach Absatz 9 ist er schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen nach Artikel 28 Absatz 2, und im Fall einer allgemeinen Genehmigung muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über beabsichtigte Hinzuziehungen oder Ersetzungen informieren, damit dieser Einspruch erheben kann. Nach Absatz 4 sind dem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, und der erste Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen weiterhin in vollem Umfang, wenn der weitere Auftragsverarbeiter diesen Pflichten nicht nachkommt.
Nein. Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a nimmt selbst die Fälle aus, in denen das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten den Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung verpflichtet; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der letzte Unterabsatz von Artikel 28 Absatz 3 verpflichtet den Auftragsverarbeiter darüber hinaus, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die Verordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
Nach Artikel 28 Absatz 10 gilt der Auftragsverarbeiter dann in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher, unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 über Schadenersatz, Geldbußen und Sanktionen. Das Überschreiten des Auftrags des Verantwortlichen macht den Auftragsverarbeiter somit zu einem Verantwortlichen, dem für die betreffende Tätigkeit sämtliche Pflichten eines Verantwortlichen obliegen.