Artikel 44 DSGVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 44 erlaubt jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in Kapitel V niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden. Der Schlusssatz verlangt, alle Bestimmungen des Kapitels so anzuwenden, dass das durch die Verordnung gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben wird.

Ja. Artikel 44 erstreckt die Bedingungen des Kapitels V ausdrücklich auf die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Der ursprünglich übermittelnde Exporteur darf den Schutz daher nicht als erschöpft betrachten, sobald die Daten die Union verlassen; das Schutzniveau muss den Daten durch nachfolgende Übermittlungen hindurch folgen.

Der Artikel richtet sich sowohl an den Verantwortlichen als auch an den Auftragsverarbeiter. Ein Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt, muss selbst eine Grundlage nach Kapitel V erfüllen, unabhängig von den Weisungen des Verantwortlichen nach Artikel 28 Absatz 3, und beide Akteure bleiben bei der Übermittlung an die sonstigen Bestimmungen der Verordnung gebunden.

Nein. Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern auch die sonstigen Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden, sodass ein wirksamer Mechanismus nach Kapitel V weder eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 noch die Grundsätze des Artikels 5 oder die übrigen Pflichten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters entbehrlich macht. Eine Übermittlung ist selbst ein Verarbeitungsvorgang im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 und muss der Verordnung in ihrer Gesamtheit genügen.

Das Gebot, das durch die Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht zu untergraben, wirkt als Auslegungsmaßstab für das gesamte Kapitel, von Angemessenheitsbeschlüssen nach Artikel 45 bis zu den Ausnahmen des Artikels 49. Erwägungsgrund 101 bestätigt, dass der die Daten begleitende Schutz durch Übermittlungen nicht untergraben werden soll, was dafür spricht, die einzelnen Mechanismen der Artikel 45 bis 49 im Licht dieser Schutzkontinuität zu lesen.