Artikel 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Sie und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Pflicht ist nach ihrem Wortlaut reaktiv, da sie durch eine Anfrage ausgelöst wird und kein eigeninitiatives Tätigwerden verlangt.

Die Vorschrift verweist allgemein auf die Erfüllung der Aufgaben der Behörde, die in Artikel 57 aufgeführt und durch die Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse des Artikels 58 abgesichert sind. Die Zusammenarbeit erstreckt sich damit auf Untersuchungen, Überprüfungen und Auskunftsverlangen im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde.

Ja. Artikel 31 erstreckt die Pflicht ausdrücklich auf die Vertreter der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter, soweit anwendbar, was dem Auftrag des Vertreters nach Artikel 27 Absatz 4 entspricht, für Aufsichtsbehörden bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung als Anlaufstelle zu dienen.

Ja. Artikel 83 Absatz 4 Buchstabe a unterwirft Verstöße gegen die Pflichten aus Artikel 31 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder, im Fall eines Unternehmens, von bis zu 2 % seines gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a befugt die Behörde davon unabhängig, die Bereitstellung der Informationen anzuordnen, die sie für ihre Aufgaben benötigt.

Die Verordnung behandelt diesen Punkt in Artikel 31 selbst nicht, sodass die Antwort von anderen Vorschriften und von dem für die Anfrage maßgeblichen Recht abhängt. Artikel 90 erlaubt den Mitgliedstaaten, besondere Vorschriften zu erlassen, die die Befugnisse der Aufsichtsbehörden mit Geheimhaltungspflichten in Einklang bringen, was zeigt, dass die Pflicht zur Zusammenarbeit nicht als absolut konzipiert ist.