Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 46 Lebenswichtige Interessen
- Erwägungsgrund 51 Besonderer Schutz sensibler Daten
- Erwägungsgrund 52 Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten
- Erwägungsgrund 53 Verarbeitung sensibler Daten im Gesundheits- und Sozialbereich
- Erwägungsgrund 54 Verarbeitung sensibler Daten zu Zwecken der öffentlichen Gesundheit
- Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften
- Erwägungsgrund 56 Verarbeitung von Daten zur politischen Einstellung durch Parteien
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 untersagt die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, von Gesundheitsdaten und von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Das Verbot kann nur aufgehoben werden, wenn eine der in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegt, und Erwägungsgrund 51 stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften der Verordnung einschließlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung neben diesen besonderen Anforderungen weiterhin gelten.
Ja, grundsätzlich. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a verlangt eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung für einen oder mehrere festgelegte Zwecke, also eine strengere Anforderung als die allgemeine Begriffsbestimmung der Einwilligung in Artikel 4 Nummer 11, die gleichwohl zusammen mit den Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sein muss. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten kann jedoch vorsehen, dass das Verbot durch die betroffene Person überhaupt nicht aufgehoben werden kann, so dass in diesem Fall auch eine ausdrückliche Einwilligung nicht zur Verfügung steht.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e hebt das Verbot nur auf, wenn die betroffene Person die Daten selbst offensichtlich öffentlich gemacht hat. Eine Veröffentlichung durch einen Dritten löst die Ausnahme nicht aus, und das Wort „offensichtlich" verweist auf eine bewusste und eindeutige Handlung der betroffenen Person und nicht auf die bloße Zugänglichkeit der Daten.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h erlaubt die Verarbeitung, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs. Absatz 3 ergänzt, dass die Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden müssen, das dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch eine andere Person, die nach dem Unionsrecht, dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Ja, aber nur in den Grenzen des Absatzes 4, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, zusätzliche Bedingungen einschließlich Beschränkungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, und dies ausschließlich für genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten. Für die übrigen Kategorien des Absatzes 1 sind die Ausnahmen des Absatzes 2 auf Unionsebene abschließend, auch wenn mehrere von ihnen ihrerseits eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten voraussetzen.