Artikel 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er verlangt von dem Verantwortlichen, nachweisen zu können, dass die Einwilligung erteilt wurde, verpflichtet dazu, ein in eine umfassendere schriftliche Erklärung eingebettetes Ersuchen um Einwilligung klar unterscheidbar, verständlich und in einer klaren und einfachen Sprache zu gestalten, gewährleistet der betroffenen Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit und so einfach wie deren Erteilung zu widerrufen, und ordnet an, dass die Abhängigkeit eines Vertrags von einer nicht erforderlichen Einwilligung stark gegen die Freiwilligkeit spricht. Diese Bedingungen setzen die Begriffsbestimmung der Einwilligung in Artikel 4 Nummer 11 operativ um.

Den Verantwortlichen. Absatz 1 bestimmt, dass der Verantwortliche bei einer auf Einwilligung beruhenden Verarbeitung nachweisen können muss, dass die betroffene Person eingewilligt hat, was ihn in der Praxis verpflichtet, festzuhalten, wann, wie und für welche Zwecke die Einwilligung eingeholt wurde, im Einklang mit der Rechenschaftspflicht des Artikels 5 Absatz 2.

Eine in eine schriftliche Erklärung eingebettete Einwilligung, die noch andere Sachverhalte betrifft, ist nur wirksam, wenn das Ersuchen von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist und in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgt, wie Absatz 2 verlangt. Teile einer solchen Erklärung sind für die betroffene Person nicht verbindlich, soweit sie einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen.

Der Widerruf beendet die Rechtmäßigkeit der auf Einwilligung gestützten Verarbeitung für die Zukunft, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, wie Absatz 3 festhält. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung über das Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein, und greift keine andere Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 ein, so kann die betroffene Person sodann die Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erlangen.

Absatz 4 ordnet an, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist. Erwägungsgrund 43 ergänzt, dass die Freiwilligkeit dann nicht anzunehmen ist, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn der Verantwortliche eine Behörde ist, oder wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen keine gesonderte Einwilligung erteilt werden kann.