Artikel 61 DSGVO – Gegenseitige Amtshilfe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verpflichtet die Aufsichtsbehörden, einander maßgebliche Informationen zu übermitteln und einander Amtshilfe zu gewähren, um die Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit zu treffen. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen wie Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation sowie um die Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
Absatz 2 verlangt von der ersuchten Aufsichtsbehörde, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Nach Absatz 5 muss sie die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der getroffenen Maßnahmen informieren.
Nur aus den beiden in Absatz 4 genannten Gründen, nämlich weil die ersuchte Aufsichtsbehörde für den Gegenstand des Ersuchens oder für die verlangten Maßnahmen nicht zuständig ist oder weil ein Eingehen auf das Ersuchen gegen die Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten verstoßen würde, dem sie unterliegt. Jede Ablehnung ist nach Absatz 5 zu begründen, und Absatz 3 beschränkt die Verwendung der übermittelten Informationen auf den Zweck, für den sie angefordert wurden.
Werden die in Absatz 5 genannten Informationen nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens erteilt, so erlaubt Absatz 8 der ersuchenden Aufsichtsbehörde, eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.
Nein. Absatz 7 untersagt es, für Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens Gebühren zu verlangen. Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.