Artikel 71 DSGVO – Berichterstattung
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 71 Absatz 1 verlangt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht ist eine Bestandsaufnahme des Zustands des Datenschutzes und nicht allein eine Darstellung der internen Verwaltung des Ausschusses.
Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt, wodurch der Ausschuss der Kontrolle der politischen Organe unterstellt und gleichzeitig die Öffentlichkeit unterrichtet wird.
Artikel 71 Absatz 2 verlangt, dass der Bericht eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse enthält. Der Ausschuss muss folglich bewerten, wie seine eigenen Instrumente in der Praxis gewirkt haben.
Jede Aufsichtsbehörde erstellt nach Artikel 59 ihren eigenen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der an das nationale Parlament, die Regierung und andere benannte Stellen gerichtet ist. Artikel 71 schafft das Gegenstück auf Unionsebene, das auf den Schutz natürlicher Personen in der gesamten Union und auf das Funktionieren der Kohärenzinstrumente ausgerichtet ist.
Nur gegebenenfalls. Artikel 71 Absatz 1 erstreckt den Bericht auf dieser bedingten Grundlage auf die Verarbeitung in Drittländern und internationalen Organisationen, was zu den Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben s und w zur Beurteilung der Angemessenheit und zum Austausch mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt passt.