Artikel 80 DSGVO – Vertretung von betroffenen Personen

(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Absatz 1 kann die betroffene Person eine qualifizierte Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragen, in ihrem Namen die Beschwerde nach Artikel 77 einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und, sofern dies im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in ihrem Namen das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen.

Absatz 1 verlangt, dass die Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt und im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass ein gewerbliches Klagevehikel oder eine in sachfremden Bereichen tätige Einrichtung nicht in Betracht kommt.

Nur soweit der Mitgliedstaat von der Option des Absatzes 2 Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall kann die Einrichtung in diesem Mitgliedstaat bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einlegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Nein. Absatz 2 erfasst nur die Beschwerde und die Rechtsbehelfe der Artikel 78 und 79. Das Recht auf Schadensersatz nach Artikel 82 erscheint allein in Absatz 1, wird im Namen der betroffenen Person aufgrund eines Auftrags ausgeübt und auch dann nur, soweit das Recht der Mitgliedstaaten dies vorsieht.

Nur zum Teil. Die auf einem Auftrag beruhende Vertretung für die Zwecke der Artikel 77, 78 und 79 folgt unmittelbar aus Absatz 1, während die Vertretung bei Schadensersatzansprüchen und jedes Vorgehen ohne Auftrag von Entscheidungen abhängen, die dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen sind, sodass die Reichweite des kollektiven Rechtsschutzes zwischen den Mitgliedstaaten variiert.