Artikel 8 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Er gilt nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beruht und ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 betrifft, das einem Kind direkt gemacht wird. Wird der Dienst Kindern nicht direkt angeboten oder beruht die Verarbeitung auf einer anderen Rechtsgrundlage des Artikels 6 Absatz 1, so gelten die allgemeinen Regeln ohne die Altersbedingungen des Artikels 8.
Nach Absatz 1 Unterabsatz 1, wenn es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, wobei die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorsehen können, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Daraus ergibt sich ein nationaler Flickenteppich zwischen 13 und 16 Jahren, sodass ein Verantwortlicher, der Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbietet, die Schwelle jedes Mitgliedstaats anwenden muss, dessen Recht für das betreffende Kind maßgeblich ist.
Nur sofern und soweit die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird, wie Absatz 1 bestimmt. Der Wortlaut erfasst sowohl die unmittelbar von dem Elternteil erteilte Einwilligung als auch die elterliche Zustimmung zu der eigenen Einwilligung des Kindes.
Absatz 2 verlangt angemessene Anstrengungen, um sich unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Der Maßstab ist verhältnismäßige Sorgfalt und nicht absolute Gewissheit, sodass die Intensität der Überprüfung an den Risiken der Verarbeitung ausgerichtet werden kann, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der Artikel 24 und 25.
Nein. Absatz 3 bestimmt, dass Absatz 1 das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind. Die Altersbedingungen regeln daher allein die datenschutzrechtliche Frage der wirksamen Einwilligung, während die Durchsetzbarkeit eines zugrunde liegenden Vertrags dem nationalen Recht überlassen bleibt.