Artikel 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Ist die Identifizierung einer betroffenen Person für die Zwecke der Verarbeitung nicht oder nicht mehr erforderlich, so befreit Absatz 1 den Verantwortlichen von jeder Pflicht, zur bloßen Einhaltung der Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Die Einhaltung der Verordnung ist somit für sich genommen kein Grund, identifizierende Informationen vorzuhalten oder zu erheben.

Nein. Die Daten bleiben personenbezogene Daten und die Verordnung gilt weiter; Artikel 11 beseitigt allein die Pflicht, identifizierende Informationen vorzuhalten, und schließt nach Absatz 2 bestimmte Rechte der betroffenen Person aus. Das entspricht Artikel 4 Nummer 5 und Erwägungsgrund 26, nach denen pseudonymisierte Daten, die einer Person durch Hinzuziehung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden könnten, personenbezogene Daten bleiben.

Nach Absatz 2 finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 und der Schutz vor automatisierten Entscheidungen nach Artikel 22 sind nicht genannt und bleiben daher anwendbar.

Ja, sofern möglich. Absatz 2 verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person hierüber zu unterrichten, wenn er nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, sie zu identifizieren, und Artikel 12 Absatz 2 ergänzt, dass er sich nur dann weigern darf, aufgrund eines Antrags auf Wahrnehmung von Rechten tätig zu werden, wenn er diesen Nachweis führt.

Ja. Der letzte Halbsatz des Absatzes 2 sieht vor, dass die Artikel 15 bis 20 gelten, wenn die betroffene Person zur Ausübung dieser Rechte zusätzliche Informationen bereitstellt, die ihre Identifizierung ermöglichen; der Ausschluss besteht also nur so lange, wie eine Identifizierung unmöglich bleibt.