Artikel 76 DSGVO – Vertraulichkeit
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nur soweit der Ausschuss dies für erforderlich hält. Absatz 1 begründet keine pauschale Geheimhaltung, sondern überlässt die Festlegung dem Ausschuss, wie in seiner nach Artikel 72 Absatz 2 angenommenen Geschäftsordnung vorgesehen.
Absatz 2 unterstellt den Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Zugangsanträge werden daher nach den Regeln und Ausnahmen dieses Rechtsakts und nicht nach einer eigenen Regelung dieser Verordnung beurteilt.
Nein. Absatz 1 betrifft die Beratungen des Ausschusses, während der Zugang zu Dokumenten gesondert in Absatz 2 über die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geregelt ist, die eigene Ausnahmen enthält und unter anderem laufende Entscheidungsprozesse schützt.
Vertrauliche Beratung bedeutet keine vertraulichen Ergebnisse. Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe g überträgt dem Sekretariat die Veröffentlichung von Stellungnahmen, Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten und sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten, und Artikel 65 Absatz 5 verpflichtet den Ausschuss, seine Beschlüsse zur Streitbeilegung auf seiner Website zu veröffentlichen.
Artikel 76 selbst behandelt nur die Vertraulichkeit der Beratungen und den Zugang zu Dokumenten. Eine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses trifft die Mitglieder und Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde nach Artikel 54 Absatz 2, und zwar während ihrer Amtszeit wie auch danach, in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen.