Artikel 99 DSGVO – Inkrafttreten und Anwendung
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 trat sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, also am 24. Mai 2016. Nach Absatz 2 gilt sie ab dem 25. Mai 2018.
Ab dem Inkrafttreten bestand die Verordnung als bindendes Unionsrecht, weshalb Vorschriften wie Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 96 den 24. Mai 2016 als Bezugsdatum verwenden. Ihre Pflichten waren gegenüber Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Mitgliedstaaten erst ab dem zwei Jahre später liegenden Zeitpunkt der Anwendbarkeit durchsetzbar.
Er gab Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern Zeit, bestehende Verarbeitungen in Übereinstimmung zu bringen, den Mitgliedstaaten Zeit, das nationale Recht anzupassen und ihre Aufsichtsstrukturen aufzubauen, und er brachte Fristen wie die Mitteilung der Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 90 Absatz 2 mit dem Beginn der Anwendbarkeit in Deckung. Erwägungsgrund 171 hält fest, dass bereits laufende Verarbeitungen innerhalb dieses Zeitraums in Übereinstimmung zu bringen sind.
Nein, nicht zwingend. Erwägungsgrund 171 stellt klar, dass es bei einer auf eine Einwilligung nach der Richtlinie gestützten Verarbeitung keiner erneuten Einwilligung der betroffenen Person bedarf, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen der Verordnung entspricht, insbesondere dem Artikel 4 Nummer 11 und dem Artikel 7.
Nein. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung, anders als die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG. Nationales Recht bleibt nur dort von Bedeutung, wo die Verordnung selbst Raum für Konkretisierung lässt, wie in den Öffnungsklauseln des Kapitels IX, den Artikeln 85 bis 91.