Artikel 69 DSGVO – Unabhängigkeit
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Er gewährleistet, dass der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig handelt. Diese Gewährleistung spiegelt auf Unionsebene die Unabhängigkeit, die Artikel 52 jeder nationalen Aufsichtsbehörde sichert.
Nein. Artikel 69 Absatz 2 bestimmt, dass der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung ersucht noch Weisungen entgegennimmt, was eine Steuerung durch Regierungen, durch die Organe der Union und durch Private gleichermaßen ausschließt.
Artikel 69 Absatz 2 gilt unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2, sodass die Kommission den Ausschuss um Rat ersuchen und dafür eine Frist angeben kann. Ein solches Ersuchen verpflichtet den Ausschuss zur Befassung mit der Angelegenheit, berechtigt die Kommission aber nicht, den Inhalt der Antwort vorzugeben.
Nein. Nach Artikel 68 Absatz 5 nimmt die Kommission ohne Stimmrecht teil, kann also zur Beratung beitragen, aber die Ergebnisse nicht bestimmen, und Artikel 69 Absatz 2 verbietet dem Ausschuss, außerhalb des Ersuchensmechanismus des Artikels 70 Absätze 1 und 2 Weisungen von ihr entgegenzunehmen.
Der Wortlaut bindet die Gewährleistung an die Aufgaben und Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71, die die gesamte inhaltliche Tätigkeit des Ausschusses erfassen, von Leitlinien und Stellungnahmen bis zum Jahresbericht. Zusammen mit Artikel 69 Absatz 2, der allgemein von der Erfüllung seiner Aufgaben spricht, erstreckt sich die Gewährleistung auf alles, was der Ausschuss nach der Verordnung tut.