Artikel 40 DSGVO – Verhaltensregeln
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 sollen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung beitragen. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission sind sämtlich verpflichtet, ihre Ausarbeitung zu fördern.
Absatz 2 überträgt die Ausarbeitung, Änderung und Erweiterung von Verhaltensregeln den Verbänden und anderen Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten. Die beispielhafte Aufzählung der Gegenstände reicht von der fairen und transparenten Verarbeitung und den berechtigten Interessen in bestimmten Zusammenhängen über die Pseudonymisierung, die Unterrichtung der betroffenen Personen und den Schutz von Kindern bis zu Sicherheitsmaßnahmen, der Meldung von Verletzungen, der Übermittlung an Drittländer und außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, letztere unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 77 und 79.
Nach Absatz 5 wird der Entwurf der nach Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt, die eine Stellungnahme zu seiner Vereinbarkeit mit der Verordnung abgibt und ihn genehmigt, wenn er ausreichende geeignete Garantien bietet. Beziehen sich die Verhaltensregeln auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so verlangt Absatz 7, dass die Behörde den Entwurf vor der Genehmigung nach dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 dem Ausschuss vorlegt, und nach den Absätzen 8 und 9 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts den genehmigten Verhaltensregeln allgemeine Gültigkeit in der Union zuerkennen.
Ja. Absatz 3 erlaubt es Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß Artikel 3 nicht unter die Verordnung fallen, genehmigte Verhaltensregeln mit allgemeiner Gültigkeit einzuhalten, um geeignete Garantien für Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. Sie müssen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung eingehen, diese Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
Ja. Absatz 4 verlangt, dass Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 Verfahren vorsehen, die es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung durch die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vorzunehmen, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten. Diese Überwachung erfolgt unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der nach Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde.