Artikel 53 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar
– vom Parlament,
– von der Regierung,
– vom Staatsoberhaupt oder
– von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.
(2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.
(4) Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verlangt die Ernennung im Wege eines transparenten Verfahrens durch das Parlament, die Regierung, das Staatsoberhaupt oder eine unabhängige Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Der Mitgliedstaat wählt zwischen diesen ernennenden Stellen, doch gilt das Transparenzerfordernis in jedem Fall.

Nach Absatz 2 muss jedes Mitglied über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung bestimmt das Recht der Mitgliedstaaten nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b.

Absatz 3 nennt den Ablauf der Amtszeit, den Rücktritt und die verpflichtende Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats. Die Dauer der Amtszeit selbst, von mindestens vier Jahren, wird durch das nationale Recht nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.

Nur dann, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, wie Absatz 4 bestimmt. Diese abgeschlossene Aufzählung schützt die Mitglieder vor einer Amtsenthebung aus anderen Gründen, etwa aus Missfallen über ihre Entscheidungen.

Die Regeln über Ernennung, Amtszeit und Amtsenthebung geben dem Erfordernis völliger Unabhängigkeit in Artikel 52 Absatz 1 institutionelle Substanz. Ein Mitglied, das intransparent ernannt oder beliebig abberufen werden könnte, könnte nicht frei von Beeinflussung von außen bleiben, wie Artikel 52 Absatz 2 es verlangt, weshalb die engen Enthebungsgründe des Absatzes 4 als Sicherung dieser Unabhängigkeit wirken.