Artikel 37 DSGVO – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 macht die Benennung in drei Fällen zwingend. Es sind die Verarbeitung durch eine Behörde oder öffentliche Stelle, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, eine Kerntätigkeit, die in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, sowie eine Kerntätigkeit, die in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
Ja. Absatz 1 richtet sich gleichermaßen an den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, und die Kerntätigkeitstests in den Buchstaben b und c nehmen ausdrücklich auf die Tätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Bezug. Ein Auftragsverarbeiter kann daher zur Benennung verpflichtet sein, auch wenn seine auftraggebenden Verantwortlichen es nicht sind.
Ja. Nach Absatz 2 darf eine Unternehmensgruppe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern er von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann, und nach Absatz 3 kann für mehrere Behörden oder öffentliche Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Absatz 5 verlangt die Benennung auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation, insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis, sowie der Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben. Absatz 6 ergänzt, dass der Datenschutzbeauftragte Beschäftigter sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen kann, sodass eine externe Benennung zulässig ist.
Absatz 7 verpflichtet den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Vorschrift betrifft die Kontaktdaten, was seine Erreichbarkeit für betroffene Personen nach Artikel 38 Absatz 4 und seine Funktion als Anlaufstelle für die Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e stützt.