Artikel 93 DSGVO – Ausschussverfahren
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 bestimmt, dass die Kommission von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt wird, dem allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der Durchführungsbefugnisse der Kommission durch die Mitgliedstaaten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und verschafft ihnen eine formelle Rolle, bevor Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung erlassen werden.
Es gilt, wann immer eine Vorschrift der Verordnung darauf Bezug nimmt, wodurch das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgelöst wird. Zu den wichtigsten Verweisen zählen Angemessenheitsbeschlüsse nach Artikel 45 Absatz 3, deren Änderung oder Aufhebung nach Artikel 45 Absatz 5, Standardvertragsklauseln nach Artikel 28 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c sowie Beschlüsse über die allgemeine Gültigkeit von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 9.
Er eröffnet das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5 und erlaubt der Kommission den Erlass sofort geltender Durchführungsrechtsakte. Die Verordnung ruft es in Artikel 45 Absatz 5 auf, damit ein Angemessenheitsbeschluss aus äußerst dringlichen und hinreichend begründeten Gründen unverzüglich aufgehoben, geändert oder ausgesetzt werden kann.
Nein. Der Ausschuss nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist ein Gremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz der Kommission und ist vom Europäischen Datenschutzausschuss nach Artikel 68 zu unterscheiden, der über Stellungnahmen und Beratung nach Artikel 70 mitwirkt und nicht über Abstimmungen im Komitologieverfahren.
Das Instrument bestimmt, wer eine Maßnahme der Kommission stoppen kann. Ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 93 kann im Prüfausschuss von den Mitgliedstaaten blockiert werden, während ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 92 vom Europäischen Parlament oder vom Rat verhindert werden kann, sodass die beiden Verfahren die politische Kontrolle unterschiedlich verteilen.