Artikel 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt, dass die Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und die Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden, mit besonderer Sorgfalt dort, wo sich die Informationen speziell an Kinder richten. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, und kann auf Verlangen der betroffenen Person mündlich erteilt werden, sofern deren Identität in anderer Form nachgewiesen wurde.
Nach Absatz 3 sind Informationen über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist, doch muss der Verantwortliche die betroffene Person innerhalb des ersten Monats über die Fristverlängerung und deren Gründe unterrichten; elektronisch gestellte Anträge sind nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu beantworten, sofern die betroffene Person nichts anderes angibt.
Nein, in der Regel nicht; nach Absatz 5 werden Informationen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 13, 14, 15 bis 22 und Artikel 34 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Nur bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Anträgen darf der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, tätig zu werden, wobei er den Nachweis für diesen Charakter des Antrags zu erbringen hat.
Absatz 6 erlaubt dem Verantwortlichen, bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die einen Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, zusätzliche Informationen anzufordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Diese Befugnis gilt unbeschadet des Artikels 11 und verpflichtet einen von jener Vorschrift erfassten Verantwortlichen daher nicht, identifizierende Daten einzuholen, die er nicht vorhält.
Nach Absatz 4 unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Wege sind in den Artikeln 77 und 79 näher ausgestaltet.