Artikel 81 DSGVO – Aussetzung des Verfahrens

(1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er koordiniert parallele Gerichtsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten, die denselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter betreffen. Absatz 1 verpflichtet ein zuständiges Gericht, mit dem Gericht des anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert; die Absätze 2 und 3 erlauben sodann die Aussetzung oder, in erster Instanz, eine Erklärung der Unzuständigkeit.

Nach Absatz 1 immer dann, wenn es Kenntnis von einem in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erhält. Die Kontaktaufnahme dient allein der Vergewisserung, dass ein solches Verfahren existiert; die Rechtsfolgen behandeln die Absätze 2 und 3.

Nein. Absatz 2 bestimmt, dass jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen kann, die Aussetzung steht also im Ermessen des Gerichts. Diese Möglichkeit haben nur später angerufene Gerichte, wodurch der Vorrang der zuerst erhobenen Klage gewahrt bleibt.

Absatz 3 lässt dies nur zu, wenn die Verfahren in erster Instanz anhängig sind, ein Antrag einer Partei vorliegt und das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist sowie die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. Außerhalb dieser Voraussetzungen bleibt dem Gericht allein die Aussetzung nach Absatz 2.

Weil Artikel 79 Absatz 2 den Klägern eine Wahl des Gerichtsstands eröffnet, entweder der Mitgliedstaat, in dem der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder der Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person, und Artikel 80 zusätzlich Verbänden die Klageerhebung erlaubt. Verschiedene von derselben Verarbeitung betroffene Personen können daher in verschiedenen Mitgliedstaaten klagen, und Artikel 81 soll die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verringern, ein Anliegen, das auch Erwägungsgrund 144 benennt.