Artikel 26 DSGVO – Gemeinsam Verantwortliche
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 26 Absatz 1 macht sie zu gemeinsam Verantwortlichen, wenn sie gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Die gemeinsame Verantwortlichkeit ist eine tatsächliche Frage danach, wer das Warum und das Wie der Verarbeitung prägt, und keine Frage vertraglicher Bezeichnungen; die Begriffsbestimmung des Verantwortlichen in Artikel 4 Nummer 7 liefert den zugrunde liegenden Prüfungsmaßstab.
Die Vereinbarung muss in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt. Nach Absatz 2 muss sie die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln, und in ihr kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
Nein. Artikel 26 Absatz 1 verzichtet auf die Vereinbarung, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegen, festgelegt sind. Legen die Rechtsvorschriften die Pflichten nur teilweise fest, bleibt für den übrigen Teil eine Vereinbarung erforderlich.
Absatz 2 verlangt, dass das Wesentliche der Vereinbarung der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird. Die Verordnung fordert keine Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts, sodass die gemeinsam Verantwortlichen zumindest den Kern der Aufteilung der Verpflichtungen vermitteln müssen, typischerweise die Zuweisung der Pflichten zu Rechten und Informationen.
Nein. Artikel 26 Absatz 3 bestimmt, dass die betroffene Person ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung ihre Rechte bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann. Die interne Aufteilung bindet die Verantwortlichen im Verhältnis untereinander, kann aber nicht angeführt werden, um eine betroffene Person abzuweisen.